Führungszeugnis-Regelung

Kurzfassung

Wer muss ein Führungszeugnis einreichen?

  • Jede*r ab 16 Jahren die*der auf VCP-Veranstaltungen mit Übernachtung mitfährt, bei denen Minderjährige anwesend sind
  • Jede*r ab 14 Jahren die*der als Gruppenleitung aktiv ist oder auf einem Lager eigenständig eine Kindergruppe leitet und auf VCP-Veranstaltungen mit Übernachtung mitfährt, bei denen Minderjährige anwesend sind

Wie läuft die Beantragung und Prüfung der Führungzeugnisse ab?

  1. Der*die Mitarbeiter*in wird vor Aufnahme der Tätigkeit beim Landesbüro gemeldet.
    • entweder von der Stammesleitung oder die Person meldet sich selbst
    • wenn bereits ein Führungszeugnis vorgelegt wurde und dies nach 5 Jahren erneuert werden muss, wird die Person automatisch vom Landesbüro angeschrieben
  2. Die Person erhält einen Brief zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt und einen frankierten Rückumschlag.
  3. Die Person beantragt mit Hilfe des Briefes kostenfrei ein erweitertes Führungszeugnis und sendet es nach Erhalt mit dem Rückumschlag an die Bundeszentrale des VCP.
  4. Die Bundeszentrale prüft, ob das Führungszeugnis Eintragungen nach §72a SGB VIII aufweist. Ist das nicht der Fall, wird ein Vermerk über die Vorlage in der Mitgliederverwaltung hinterlegt.

Brief zur Beantragung des Führungszeugnisses bestellen

Hier kannst du dir die Unterlagen vom Landesbüro zusenden lassen, die du benötigst, um ein kostenfreies Führungszeugnis beantragen zu können.

    Bitte gib an, wofür du das Führungszeugnis benötigst, z.B. „Gruppenleitung“ oder „Bundeslager“. Wenn du kein VCP-Mitglied bist, gib bitte unbedingt an, an welchen Stamm das Ergebnis übermittelt werden soll.

    Datenschutz
    Mit der Eingabe der von diesem Formular erfassten personenbezogenen Angaben (Name, Adresse, etc.) willigen Sie ein, dass diese Daten vom VCP Land Westfalen e.V., Syburger Dorfstraße 135, 44265 Dortmund elektronisch gespeichert, übermittelt und verarbeitet werden. Die Nutzung der Daten wird in soweit gestattet, als sie zur Abwicklung der Führungszeugnis-Überprüfung erforderlich ist. Dies schließt die Übermittlung der Anfrage an den jeweiligen Stamm ein. Die Einwilligung erfolgt freiwillig und kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem VCP widerrufen werden. In diesem Fall werden die Daten gesperrt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht. Sie haben zudem ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung bzw. Sperrung Ihrer Daten.

    Alternativ kannst du diese Angaben per e-Mail oder Post ans Landesbüro senden oder telefonisch durchgeben. Kontaktdaten siehe Kontakt.


    Vereinbarungen mit den Jugendämtern auf Orts- und Landesebene

    Entsprechend der neuen Gesetzeslage gibt es bereits Vereinbarungen einzelner VCP-Orte mit den zuständigen Jugendämtern und eine Vereinbarung des VCP Land Westfalen mit dem Landesjugendamt, die die Verpflichtung zur Einsicht in die Führungszeugnisse regeln. Dem Gesetz nach müssen alle Jugendämter mit den in ihrem Bereich aktiven Trägern der freien Jugendhilfe, zu denen jeder VCP-Ort gehört, eine entsprechende Vereinbarung schließen.

    Inhalt dieser Vereinbarungen sollte unter anderem sein:

    • von welchen Mitarbeitern ein Führungszeugnis eingesehen werden muss,
    • wie häufig es eingesehen werden muss,
    • ob es Alternativen / Ausnahmen (z.B. bei spontanem Mitarbeiten auf Lagern) gibt. Der in der Vereinbarung des VCP Land Westfalen mit dem Landesjugendamt festgelegte Umfang der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse wird voraussichtlich alle Vereinbarungen auf Ortsebene mit erfüllen.

    Das VCP-Landesbüro kann jeden Ort beraten, wenn das Jugendamt eine Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII treffen will.

    Wer ist „Mitarbeiter*in“?

    In Übereinstimmung mit der Vereinbarung zwischen Landesjugendamt und VCP Land Westfalen haben Landesleitung und e.V.-Vorstand folgende Kriterien erarbeitet:

    • Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als mitarbeitend, wenn er in der Gruppen- oder Stammesleitung aktiv oder Teil der Mitarbeiterrunde ist. Außerdem gilt jede / jeder ab 18 Jahren die / der auf VCP-Veranstaltungen mit Übernachtung mitfährt, bei denen Kinder oder Jugendliche dabei sind, als mitarbeitend (das gilt auch für die Älterenschaft und auch für Veranstaltungen wie die LV oder den LR).
    • Wer 16 oder 17 Jahre alt ist, gilt als mitarbeitend, wenn er in der Gruppen- oder Stammesleitung aktiv oder Teil der Mitarbeiterrunde ist. Außerdem gilt jede / jeder ab 16 Jahren die / der auf VCP-Veranstaltungen mit Übernachtung mitfährt, bei denen unter 15 jährige dabei sind, als mitarbeitend.
    • Wer 14 oder 15 Jahre alt ist, gilt nur dann als mitarbeitend, wenn er / sie regelmäßig in der Gruppenleitung aktiv ist oder auf einem Lager eigenständig eine Kindergruppe leitet.

    Wie häufig wird das Führungszeugnis eingesehen?

    Das Führungszeugnis wird alle 5 Jahre eingesehen.

    Praktische Umsetzung der Einsichtnahme in die Führungszeugnisse

    Für die Einsichtnahme der Führungszeugnisse wurde folgendes Vorgehen vereinbart:

    1. Jeder VCP-Ort meldet alle aktuell Mitarbeitenden an das Landesbüro.
    2. Neue Mitarbeitende werden vom VCP-Ort vor Aufnahme der Mitarbeit beim Landesbüro angemeldet.
    3. Das Landesbüro schreibt alle gemeldeten Mitarbeitenden an und bittet um die Beantragung der Führungszeugnisse. Hierfür erhalten die Mitarbeitenden Unterlagen für das örtliche Meldeamt bzw. Bürgerbüro und einen frankierten Rückumschlag zum Versand des Führungszeugnisses und der Einverständniserklärung zur Einsichtnahme an die Bundeszentrale.
    4. Die Führungszeugnisse werden an die Bundeszentrale geschickt, die für uns stellvertretend die Einsichtnahme der Führungszeugnisse vornimmt.
    5. Die Bundeszentrale hält in der Mitgliederverwaltung des VCP nach, wann das Führungszeugnis ausgestellt wurde, bis wann es gültig ist und ob Eintragungen gemäß §72 SGB VIII vorhanden sind.
    6. Diese Informationen kann der*die Mitgliederverwalter*in aus jedem Ort in der Mitgliederverwaltung einsehen, so dass die Sprecher vor Ort jederzeit eine Übersicht haben, ob alle Mitarbeitenden das Führungszeugnis vorgelegt haben.
    7. Bei Nicht-Mitgliedern trägt die Bundeszentrale die Informationen in eine externe Liste ein und händigt eine schriftliche Bestätigung aus, dass das Führungszeugnis eingesehen wurde und bis wann es gültig ist. Diese Bescheinigung muss dann bei jeder Veranstaltung vorgelegt werden.
    8. Falls eine relevante Eintragung im Führungszeugnis enthalten ist, wird der Vorstand des VCP Land Westfalen e.V. informiert, die weitere Schritte ggf. in Absprache mit die*der Sprecher*in des betreffenden Ortes einleiten, damit die betreffende Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen wird.
    9. Das Landesbüro behält im Blick, dass alle fünf Jahre ein neues Führungszeugnis vorgelegt werden muss, und erinnert die Mitarbeitenden dementsprechend.
    10. Das Landesbüro verschickt zweimal jährlich die Unterlagen zur Beantragung des Führungszeugnisses an alle Mitglieder, die im nächsten Halbjahr 16 Jahre werden.

    Gesamtkonzept Prävention sexualisierter Gewalt

    Die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse ist nur ein kleiner Teil des Gesamtkonzeptes für die Prävention sexualisierter Gewalt im VCP Land Westfalen.

    Weitere Bestandteile sind unter anderem:

    • Die Thematisierung der Prävention sexualisierter Gewalt auf allen Kursen zur Ausbildung ehrenamtlich Mitarbeitender.
    • Die Befähigung von Gruppen- und Stammesleitungen zum achtsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Anzeichen für sexualisierte Gewalt.
    • Die Erarbeitung von Gruppenstundenentwürfen für die Stärkung von Kindern und Jugendlichen bei der Benennung von grenzüberschreitendem Verhalten.
    • Die Bereitstellung von kompetenten Vertrauenspersonen im Team „Aktiv! – Gegen sexualisierte Gewalt“.